Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat auf die Klage des deutschen Biomethan-Unternehmens Landwärme GmbH die Genehmigungen der Europäischen Kommission zu schwedischen Beihilfeprogrammen für Biomethan für nichtig erklärt (EuG Rechtssache T-626/20 - Landwärme/Kommission).
Schweden gewährt Beihilfen für die Nutzung von Biomethan zur Wärmeerzeugung und als Kraftstoff. Die schwedischen Beihilfeprogramme, die die Kommission am 29. Juni 2020 genehmigt hatte, erlauben eine Kumulierung mit Beihilfen anderer EU-Mitgliedstaaten. Nach Ansicht der Landwärme führt dies zu einer Überkompensation und Wettbewerbsverzerrung, etwa wenn subventioniertes dänisches Biomethan nach Schweden importiert wird.
Nach der Entscheidung des EuG war die Europäische Kommission verpflichtet, Wettbewerbsauswirkungen einer Kumulierung von Beihilfen mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, und ist dieser Anforderung bei Genehmigung der schwedischen Beihilfeprogramme nicht nachgekommen.
Hengeler Mueller hat Landwärme bei ihrer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union vertreten. Tätig sind Partner Dr. Jan Bonhage (Berlin/Brüssel) und Senior Associate Dr. Malte Frank (Berlin) (beide Beihilfenrecht).