Bis März 2021 konnten Unternehmen getrost eine Transaktion abschließen, die – mangels zu geringer Umsätze – weder nach den Vorschriften der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) bei der EU-Kommission, noch in einem EU-Mitgliedstaat der Fusionskontrolle unterlag. Diese verschlossene Tür wurde jedoch mit den neuen Leitfaden der EU-Kommission zu Artikel 22 FKVO aufgestoßen, in dem diese auch Übernahmen von Startups und innovativen Firmen mit geringen Umsätzen in den Blick nahm. Die EU-Kommission kann ihrer Ansicht nach nun auch einen Zusammenschluss unter der FKVO prüfen, wenn dieser die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle eines Mitgliedstaats nicht erreicht und dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 22 FKVO (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im verweisenden Mitgliedstaat) die Transaktion nichstdestotrotz an die EU-Kommission verweist. Im Verfahren Illumina/GRAIL hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) nun entschieden, die so aufgestoßene Tür nicht wieder zu schließen, und bestätigte die Auffassung der Kommission – mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen für Fusionen und Übernahmen in dem Bereich.