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BaFin genehmigt erstmals nicht eingezahlte Kapitalzusage als ergänzende Tier 2-Eigenmittel und akzeptiert damit eine liquiditätsschonende Alternative der konzerninternen Eigenmittelfinanzierung | Hengeler Mueller News
Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsicht

BaFin genehmigt erstmals nicht eingezahlte Kapitalzusage als ergänzende Tier 2-Eigenmittel und akzeptiert damit eine liquiditätsschonende Alternative der konzerninternen Eigenmittelfinanzierung

In der Vergangenheit hatten bereits andere europäische Aufsichtsbehörden (unter anderem die Belgische Nationalbank und die italienische Versicherungsaufsicht IVASS) Kapitalinstrumente als Eigenmittelbestandteil akzeptiert, nach denen der Gesellschafter dem Versicherungsunternehmen zusagt, auf Anfordern zusätzliches Kapital den Eigenmitteln zuzuführen. Soweit mit der konzerninternen Finanzierung nur eine Erhöhung der Eigenmittel beabsichtigt war und dem Versicherungsunternehmen keine neue Liquidität zugeführt werden musste, wurden in Deutschland traditionell nicht eingezahlte Aktien begeben. Die nicht eingezahlten Aktien wurden von der BaFin bereits bisher als ergänzende Tier 2-Eigenmittel genehmigt. Diese Form der konzerninternen Finanzierung hatte jedoch den Nachteil, dass hierfür ein aufwändigeres Verfahren (Barkapitalerhöhung) durchzuführen war, das Kapital nur durch ein besonderes Verfahren (Kapitalherabsetzung) und mit Genehmigung der BaFin wieder freigesetzt werden konnte und mindestens ein Viertel des Erhöhungsbetrags tatsächlich in die Gesellschaft eingezahlt werden musste.

Die BaFin hat nun erstmals Zusagen des Gesellschafters als ergänzende Tier 2-Eigenmittel akzeptiert, wonach der Gesellschafter auf Anfordern der Gesellschaft einen Betrag als Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage zuführen wird. Dabei wird bereits der zugesagte Betrag in voller Höhe als Eigenmittelbestandteil anerkannt und schafft so die Möglichkeit, die regulatorischen Eigenmittel eines Tochterunternehmens ohne die Zuführung zusätzlicher Liquidität zu stärken. Damit wird in Zeiten, in denen externe Finanzierungskosten wieder steigen, ein wettbewerbsfähiger Rahmen für die konzerninterne Finanzierung deutscher April 2024 Versicherungsunternehmen und ein level playing field mit ihren europäischen Wettbewerbern geschaffen.

Grundlage für die Anerkennung sind Art. 74(i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und § 89 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 VAG. Die Ansetzung bedarf nach § 90 Abs. 1 VAG der vorherigen Genehmigung der BaFin. Neben qualitativen Anforderungen an die Gegenpartei einer solchen Zusage prüft die BaFin insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Kapitalzusage, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme. Bei der Gestaltung der Kapitalzusage muss daher sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ihre Einforderbarkeit und Verlustausgleichsfähigkeit erfüllt werden.

Die BaFin zeigt sich damit erneut offen, innovative Instrumente zur Stärkung der Eigenmittelbasis von Versicherungsunternehmen wohlwollend zu prüfen. Bereits zuvor hatte die BaFin mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Musterbedingungen für Wandelanleihen und Write down-Anleihen abgestimmt, die von Versicherungsunternehmen als nachrangige Tier 1-Anleihen (restricted Tier 1) begeben werden können. Unter bestimmten Bedingungen hatte die BaFin in der Vergangenheit auch nachrangige Kreditlinien als ergänzende Tier 3-Eigenmittel genehmigt.

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