Die zur Victor's Group gehörende VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH betreibt Seniorenwohnheime. Sie wurde von den Verwertungsgesellschaften GEMA und Corint Media in Anspruch genommen, die Kabelweiterleitung von über eine Satellitenanlage empfangenen Rundfunkprogrammen innerhalb des Seniorenwohnheims zu unterlassen. Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH im GEMA-Verfahren mit Urteil vom 30. April 2026 entschieden, dass die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der InfoSoc-RL (2001/29) eingreift.
In den anschließend fortgesetzten Revisionsverfahren (I ZR 34/23, I ZR 35/23) hat der BGH mit Urteilen vom 3. September 2026 die Revisionen von GEMA und Corint Media gegen die klageabweisenden Urteile des OLG Zweibrücken (4 U 101/22; 4 U 102/22) zurückgewiesen. Der BGH hat dabei die Vorgaben des EuGH zum vollharmonisierten Recht der öffentlichen Wiedergabe der Urheber (GEMA-Verfahren) auf das nicht harmonisierte Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen nach § 87 UrhG (Corint Media-Verfahren) übertragen und auch insoweit einen Eingriff mangels „anderem technischen Verfahren“ und „neuem Publikum“ verneint. Der BGH hat außerdem festgestellt, dass dies nicht nur für die Weiterleitung in die Bewohnerzimmer des Seniorenwohnheims gilt, sondern auch für die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume. Die Urteile des BGH sind rechtskräftig.
Hengeler Mueller hat die Victor’s Group in den Vorinstanzen sowie vor dem EuGH vertreten und im Revisionsverfahren beraten. Die BGH-Vertretung lag bei Dr. Reiner Hall von der Kanzlei Hall & Quast.
Hengeler Mueller-Team für die Victor’s Group
TMT: Dr. Tobias Schubert (Federführung), Dr. Albrecht Conrad, Prof. Dr. Wolfgang Spoerr (alle Partner), Róża Grzybowska (Senior Associate), Maarten van der Werf, Johannes Weigl (beide Associate, alle Berlin).