Mit Urteil vom 16. September 2026 (BVerwG 7 A 6.25) hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) für das von Deutsche ReGas betriebene Energie-Terminal „Deutsche Ostsee“ auf Rügen als unzulässig abgewiesen. Vorausgegangen war die Genehmigung des StALU VP für die Errichtung und den Betrieb bis 31. Dezember 2043. Dagegen richtete sich die Gemeinde Ostseebad Binz zunächst im Wege eines Widerspruchs sowie eines Eilantrags, die beide erfolgslos blieben.
Die nachfolgend erhobene Klage und Klagebegründung genügten nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit. Die klagende Gemeinde hat nicht die Möglichkeit aufzeigt, durch das genehmigte Vorhaben betroffen zu sein. Die in Betracht kommenden Schutzobjekte – wie beplante Gebiete oder kommunale Einrichtungen des Ostseebads Binz – liegen weit außerhalb des fehlerfrei ermittelten angemessenen Abstandes zum Betriebsbereich des Energie-Terminals.
Hengeler Mueller hat die als Genehmigungsinhaberin beigeladene Deutsche ReGas im Klageverfahren der Gemeinde Ostseebad Binz gegen das StALU VP umfassend beraten und vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten.
Hengeler Mueller-Team für Deutsche ReGas
Öffentliches Wirtschaftsrecht/Umweltrecht/Regulierung/Prozessführung: Dr. Jan D. Bonhage (Berlin, Brüssel), Dr. Michael Schramm (Düsseldorf, beide Partner), Dr. Ursula Dahmen (Associate, Berlin).