Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt ("GgdG-E") beschlossen. Er übernimmt das Grundgerüst des im April veröffentlichten Referentenentwurfs des Bundesjustizministeriums (Link zum Beitrag vom 24. April 2026). In zwei wesentlichen Punkten geht der Regierungsentwurf aber weiter: Erstens bezieht er bestimmte Messenger-Dienste in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen ein; zweitens schafft er einen eigenständigen Anspruch des Betroffenen gegen den Diensteanbieter auf Entfernung rechtswidriger Inhalte. Zusätzlich enthält der Entwurf neue Straftatbestände u.a. zum Persönlichkeitsschutz von Betroffenen bei Identitätsmissbrauch. Der GgdG-E muss noch vom Bundestag und Bundesrat verhandelt und beschlossen werden.
Neue Adressaten: Messenger mit Gruppenkommunikation
Der Referentenentwurf hatte reine Kommunikationsdienste wie Messenger und E-Mail-Dienste noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Nach dem GgdG-E gehören nun aber auch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 40 TKG) zu den Verpflichteten, sofern ihr Dienst "Kommunikation in Gruppen ermöglicht" (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GgdG-E). Gemeint sind "Gruppenchats", die schon in den Erwägungsgründen des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (RL (EU) 2018/1972) erwähnt werden. Die Entwurfsbegründung ergänzt eine abstrakte Beschreibung dieser Dienste (virtueller Kommunikationsraum für mehrere Nutzer) um konkrete Beispiele (WhatsApp, Signal, Telegram, iMessage, die Messenger von Facebook und Instagram sowie Threema).
Diese weite Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf geschlossene Kommunikationsräume will der Entwurf dadurch begrenzen, dass eine Rechtsverletzung nur vorliegt, wenn die Tat in einer Gruppe begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Begehung nach Zahl und Individualität ihrer Mitglieder so groß ist, dass der einzelne Nutzer die Weiterverbreitung nicht mehr kontrollieren kann (§ 1 Abs. 3 GgdG-E). Inwieweit damit tatsächlich eine Begrenzung erreicht wird, ist fraglich. Die Entwurfsbegründung verweist auf die Rechtsprechung zum strafrechtlichen Verbreitensbegriff, der unter Umständen schon bei Weitergabe an eine einzelne Person erfüllt sein kann. Hier sind – trotz der in der Entwurfsbegründung genannten Indizien (bspw. dynamische Gruppenstruktur, erhebliche Mitgliederzahl, Gruppenzweck, Weiterleitungs- und Zugangsmöglichkeiten) – auch komplexe Darlegungs- und Beweislastprobleme zu erwarten.
Auch Anbieter von Messengerdiensten können danach jedenfalls zu Datenauskünften (§ 2 GgdG-E), Beweissicherung (§ 3 GgdG-E) und Gewährung von Nutzerrechten (§ 6 GgdG-E) verpflichtet werden. Ob dies auch für die Ansprüche auf Kontosperre und Entfernung (§ 4 GgdG-E) gilt, lässt sich angesichts der weiten, an den DSA angelehnten Definition des Begriffs der sozialen Netzwerke (§ 1 Abs. 5 GgdG-E) noch nicht abschließend beurteilen.
Neuer Entfernungsanspruch
Im Referentenentwurf war die Entfernung des rechtswidrigen Inhalts als "Nebenfolge" der Kontosperre geregelt, ohne einen selbständigen Löschanspruch des Betroffenen zu begründen. Der Regierungsentwurf kodifiziert nun einen solchen Entfernungsanspruch gegen den Diensteanbieter, den die Entwurfsbegründung – dogmatisch fragwürdig – als zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch qualifiziert. Dieser "eigenständige" Anspruch tritt neben etwaige Ansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB gegen Täter und/oder Diensteanbieter.
Die materielle Schwelle des Entfernungsanspruchs liegt niedriger als beim Sperranspruch, da keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlich ist; der Richtervorbehalt gilt gleichwohl. Unberührt bleibt die Möglichkeit für Diensteanbieter, Inhalte auch auf vertraglicher Grundlage oder im Meldeverfahren nach Art. 16 DSA zu entfernen.
Strafrechtliche Neuerungen
Bereits der Referentenentwurf sah hinsichtlich der Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB-E), der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte (§ 201b StGB-E) sowie der unbefugten Überwachung von Betroffenen mittels Informations- oder Kommunikationstechnik (§ 202e StGB-E) neue Straftatbestände vor. Ergänzend stellt der Regierungsentwurf mit dem neuen § 201c StGB-E unter Strafe, ansehensschädigende Inhalte unter der vorgetäuschten Identität einer anderen Person zugänglich zu machen. § 184k StGB-E wurde überarbeitet und auf absichtliche oder wissentliche Verletzungen der Intimsphäre begrenzt. Dafür sind nun auch vollständig computergenerierte – nicht nur veränderte – Bildinhalte, die den Anschein u.a. von sexuellen Handlungen erwecken, vom Tatbestand erfasst. Der vom Referentenentwurf für die unbefugte Überwachung nach § 202e StGB-E vorausgesetzte "wahrscheinlich" eintretende schwere Schaden wird im Regierungsentwurf durch die geringere Schwelle der Eignung der Überwachung zur erheblichen Schädigung der Betroffenen ersetzt.
Das GgdG-E selbst enthält, wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, einen eigenen Bußgeldtatbestand für den Fall, dass soziale Netzwerke entgegen § 9 Abs. 1 GgdG-E keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 10 GgdG-E). Die mögliche Geldbuße gegen juristische Personen beträgt bis zu 5 Millionen Euro.
Ausblick
Der Regierungsentwurf lässt die zentrale Frage der Friktionen nationaler Sperrpflichten zu den Vorgaben des DSA für Diensteanbieter nicht nur offen (Link zum Beitrag vom 24. April 2026), sondern verschärft sie durch den eigenständigen Entfernungsanspruch. Die Bundesregierung hat den Entwurf bei der Europäischen Kommission notifiziert. Die bis Anfang 2027 möglichen Stellungnahmen der europäischen Institutionen und der Mitgliedstaaten dürften zu Recht – wie aktuell in vielen Bereichen der nationalen Digitalregulierung – insbesondere das Verhältnis zum DSA stärker in den Fokus rücken.