Neue Verpflichtungen für Dienste- und Internetzugangsanbieter in Deutschland
Mit dem am 16. April 2026 veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt des Bundesjustizministeriums geht die Regierungskoalition ein Vorhaben aus ihrem Koalitionsvertrag an, das zuletzt große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat. Das Vorhaben soll rechtliche und rechtspraktische Lücken bei der Bekämpfung von bzw. Rechtsdurchsetzung gegen Gewalt im „digitalen Raum“ schließen. Als Beispiele für „digitale Gewalt“ werden Hate Speech, Deepfakes, Doxing, Cybermobbing und Cyberstalking genannt. Um den Schutz Betroffener zu verbessern, sieht der Referentenentwurf die Einführung von drei neuen Straftatbeständen sowie eine stärkere zivilrechtliche Inanspruchnahme von Online-Dienste- und Internetzugangsanbietern durch das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt („GgdG-E“) vor. Letzteres ist ein Bereich, der aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit dieser Anbieter im (digitalen) Binnenmarkt bereits stark durch die europäische Digitalregulierung geprägt ist, allen voran den Digital Services Act („DSA“). Dessen ist sich der Referentenentwurf zwar bewusst, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen bzw. Ergänzungen (allein) des deutschen Rechts mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Schon ein Blick auf die geplante Vorschrift zur Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken wirft aber die Frage auf, ob diese Einschätzung zutreffend ist.
Der Referentenentwurf im Überblick
Die strafrechtliche Säule des Referentenentwurfs erweitert das StGB um drei neue Straftatbestände: die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen (§ 184k), die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte (§ 201b) sowie die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik (§ 202e).
Die zivilrechtliche Säule des Referentenentwurfs – das GgdG-E – sieht eine Inpflichtnahme von Diensteanbietern (Anbieter von Online-Plattformen, Web-Hosting oder Cloud-Hosting-Diensten) sowie Internetzugangsanbietern vor. Diese sind auf Antrag des Betroffenen und richterliche Anordnung durch die Landgerichte (§ 8 Abs. 1 GgdG-E) verpflichtet, Auskunft über bestimmte Daten zu gewähren, die zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen einen Nutzer erforderlich sind (§ 2 GgdG-E). Diese Daten umfassen insbesondere die Personalien des Nutzers, die IP-Adressen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und – für den Fall dynamischer IP-Adressen – zum Zeitpunkt der Zustellung der richterlichen Anordnung sowie eine Kopie des angegriffenen Inhalts. Zu diesem Zweck soll das Gericht bei Vorliegen „zureichender Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung“ auch beweissichernde Anordnungen erlassen dürfen (§ 3 GgdG-E). Eine Rechtsverletzung ist dabei die tatbestandliche, nicht gerechtfertigte Verwirklichung bestimmter Strafvorschriften nach StGB, KUG und BDSG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GgdG-E). Der Nutzer ist vom Diensteanbieter über das anhängige Verfahren zu informieren und daran zu beteiligen (§ 6 GgdG-E). Er und die anderen Verfahrensbeteiligten können sich durch bestimmte zivilgesellschaftliche Organisationen vertreten lassen (§ 7 GgdG-E). Anbieter sozialer Netzwerke ohne Sitz in einem Mitgliedstaat haben zudem einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 9 GgdG-E).
Potentielle Friktionen mit EU-Digitalregulierung am Beispiel von Account-Sperren unter GgdG-E und DSA
Schließlich sieht der Referentenentwurf einen Anspruch Betroffener gegen Diensteanbieter auf Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken vor (§ 4 GgdG-E). Einen zumindest ähnlichen Regelungsgehalt hat allerdings auch Art. 23 Abs. 1 DSA. Danach sind Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet, die Erbringung ihrer Dienste für missbräuchlich handelnde Nutzer vorübergehend auszusetzen. Der als Verordnung unmittelbar geltende DSA bezweckt eine Vollharmonisierung der „Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld“ und ein „reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts“ (Art. 1 Abs. 1 DSA). Damit könnte § 4 GgdG-E kollidieren, weil er für Account-Sperren weniger strenge Voraussetzungen vorsieht als Art. 23 Abs. 1 DSA. Nach letzterem kommt eine Account-Sperre nur in Betracht, wenn ein Nutzer „häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellt“. Demgegenüber sieht § 4 Abs. GgdG-E einen Anspruch auf Account-Sperrung schon bei erstmaliger Rechtsverletzung vor, sofern erforderlich, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. An diesem Konflikt dürfte auch § 4 Abs. 4 Satz 3 GgdG-E nichts ändern, der klarstellt, dass Maßnahmen nach Art. 23 daneben (selbstverständlich) möglich bleiben. Denn Diensteanbieter sehen sich (deshalb) in Deutschland unterschiedlichen Ansprüchen ausgesetzt als in anderen Mitgliedstaaten. Damit bleibt das Argument des GgdG-E, dass der DSA keine zivilrechtlichen Sperransprüche zwischen Privaten ausschließe. Ob das allerdings bspw. angesichts des Erstattungsanspruchs für Nutzer (Art. 54 DSA) trägt, müsste eines Tages der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Ausblick: Rechtsunsicherheit statt effektivem Betroffenenschutz?
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums bewegt sich im Grenzbereich zwischen nationaler Gesetzgebung und unionsrechtlich harmonisierter Digitalregulierung. Ob er einen vom Unionsgesetzgeber eröffneten Spielraum für die Mitgliedstaaten nutzt oder in den durch den DSA vollharmonisierten Bereich eingreift, ist unabhängig von dem zweifellos richtigen und wichtigen Ziel, Betroffene auch im Internet effektiv zu schützen, zumindest fraglich. Diese Bedenken sind nicht neu, sondern wurden schon nach der Veröffentlichung eines ersten Eckpunktepapiers des Bundesjustizministeriums diskutiert. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch die Kommission diese Bedenken im Rahmen des Notifizierungsverfahrens, das der Gesetzentwurf zu einem späteren Zeitpunkt noch durchlaufen müsste, aufgreift. Es wäre allerdings auch nicht das erste Mal, dass sich ein deutscher Gesetzgeber gerade im Bereich der Digitalregulierung über solche Bedenken der Kommission hinwegsetzt und damit im Ergebnis primär jahrelange Rechtsunsicherheit schafft.