Intel, Google Shopping, Qualcomm – in letzter Zeit sind zahlreiche Urteile zu Artikel 102 AEUV auf uns niedergeprasselt. Mit dem Urteil Servizio Elettrico Nationale gesellt sich nun ein weiterer Fall auf die Liste. Die italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM) hatte gegen den Versorger ENEL eine Geldstrafe wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Marktposition verhängt. Nach einem verfahrensrechtlichen Hin und Her vor den nationalen Gerichten hatte der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-377/20 nun die Gelegenheit, grundlegende Fragen zu Art. 102 AEUV zu klären. Insbesondere: Was ist ein missbräuchliches Verhalten und was kann in diesem Zusammenhang als ein (Nicht-)Leistungswettbewerb angesehen werden? Und müssen Wettbewerbsbehörden auch bei nicht-preisbezogenen Praktiken unter Art. 102 AEUV nachweisen, dass ein solches Verhalten nicht auch von einem – hypothethisch – ebenso effizienten Wettbewerber repliziert werden könnte (sog. "as efficient competitor"-Test), sich also trotz Marktbeherrschung im Rahmen des "normalen" Leistungswettbewerbs bewegt?
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