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Verbandsklage wird verbraucherfreundlicher | Hengeler Mueller News
Dispute Resolution

Verbandsklage wird verbraucherfreundlicher

Die Bundesregierung hat am 29. März 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) beschlossen ("Regierungsentwurf"). Der Regierungsentwurf ist wesentlich verbraucherfreundlicher ausgestaltet als der am 16. Februar 2023 veröffentlichte Referentenentwurf (dazu bereits unser Legal Update) und die Musterfeststellungsklage.

Paradigmenwechsel beim Zeitpunkt für Opt-in und Rücknahme der Anmeldung

Die zentrale Änderung im Regierungsentwurf betrifft den Zeitpunkt, bis zu dem Verbraucher ihren Beitritt ("Opt-in") zur Verbandsklage durch Anmeldung ihres Anspruchs zum Verbandsklageregister erklären bzw. ihre Anmeldung zurücknehmen können. Der Regierungsentwurf sieht eine Anmeldung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen Verbraucher eine Anmeldung auch zurücknehmen können.

Diese Änderung bedeutet einen Bruch mit der bisherigen Rechtslage im Rahmen der Musterfeststellungsklage, wonach eine Anmeldung bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hatte. Sie verschiebt die Chancen und Risiken der Verbandsklage zugunsten der Verbraucher. Denn in der ersten mündlichen Verhandlung äußert das Gericht üblicherweise seine vorläufige rechtliche Einschätzung der Sache. Und diese ist häufig auch die finale Einschätzung. Verbraucher können nunmehr diese Einschätzung zur Grundlage der Entscheidung machen, der Verbandsklage beizutreten (wenn sie positiv ausfällt) oder ihr fernzubleiben (wenn sich das Gericht zweifelnd zeigt). Der Referentenentwurf hatte solch opportunistische Beitritte noch ausgeschlossen (dazu unser Legal Update).

Ausweitung der Klagebefugnis

Der Regierungsentwurf sieht zudem erheblich niedrigere Anforderungen an die klagebefugten Stellen vor als der Referentenentwurf. Nach dem Regierungsentwurf reduziert sich die im Rahmen der Musterfeststellungsklage und nach dem Referentenentwurf noch erforderliche Mindesteintragungszeit (von vier Jahren auf ein Jahr) sowie die erforderliche Mindestgröße der Verbraucherverbände (von 350 auf 75 Mitglieder bzw. von zehn auf drei Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich). Die Verbraucherverbände dürfen zudem nunmehr eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Die Herabsetzung der Anforderungen erweitert damit den Kreis klagebefugter Verbraucherverbände beträchtlich.

Insgesamt schärft der Regierungsentwurf die Verbandsklage noch einmal nicht unerheblich zugunsten der Verbraucher nach. Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Die Vorschriften müssen nach der EU-Verbandsklagerichtlinie spätestens am 25. Juni 2023 in Kraft treten.

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