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Neufassung der IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration | Hengeler Mueller News
Dispute Resolution

Neufassung der IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration

Das IBA Arbitration Committee hat eine Neufassung der Richtlinien aus dem Jahr 2014 zu Interessenskonflikten in internationalen Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) veröffentlicht. Den vollständigen Text der neugefassten Richtlinien finden Sie hier IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration (ibanet.org). Die Neufassung schafft eine Konkretisierung und Fortentwicklung der in der Praxis etablierten Richtlinien zu Interessenskonflikten und Offenlegungen durch Schiedsrichter.

Aufbau und Systematik der Richtlinien bleiben durch die Neufassung unberührt

Die Neufassung lässt den grundlegenden Aufbau der Richtlinien unberührt. Wie bislang gliedern sich die Richtlinien in zwei Teile. Im ersten Teil werden sieben objektive Standards als Maßstab für die Entscheidung über eine Ablehnung oder Niederlegung eines Schieds­richteramts aufgrund von Interessenskonflikten definiert. Im zweiten Teil nennen die Richt­linien praktische Anwendungs­beispiele und ordnen die Beispiele anhand des ihnen inhärenten Konflikt­potenzials in ein Ampelsystem aus roter (begründete Zweifel an der Unpartei­lichkeit eines Schiedsrichters), orangener (im Einzelfall mögliche Zweifel an der Unpartei­lichkeit eines Schiedsrichters) und grüner (in der Regel keine Zweifel an der Unpartei­lichkeit eines Schiedsrichters) Liste ein. 

Innerhalb der roten Liste differenziert die Richtlinie weiter zwischen der "Waivable Red List" und der "Non-Waivable Red List". Die "Non-Waivable Red List" umfasst Fälle, in denen ein Schiedsrichter wegen eines klaren Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens als Richter in eigener Sache tätig würde. In einem solchen Fall ist ein Schieds­richteramt unabhängig von einem Einverständnis der Parteien abzulehnen oder niederzulegen.

Systematische Klarstellungen finden sich in den neugefassten Richtlinien betreffend die Handlungsempfehlungen für Schiedsrichter bei erkanntem Konfliktpotenzial. Im Ausgangs­punkt gilt weiterhin, dass ein Schiedsrichter das Amt ablehnen oder niederlegen muss, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen (zweiter Standard, lit. (a)). Die Erläuterungen zum zweiten Standard (lit. (b)) heben in der Neufassung den dabei geltenden objektiven Standard hervor. Eine Ablehnung oder Niederlegung ist danach erforderlich, wenn ein objektiver Dritter aufgrund der bekannten Umstände begründete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters hätte und die Parteien sich nach Offenlegung der Umstände nicht mit der Schiedsrichterbenennung oder Amtsfortführung einver­standen erklärt haben.

Die neugefassten Erläuterungen zum zweiten Standard (lit. (c)) benennen zudem die daraus folgenden Handlungsalternativen des Schiedsrichters, der relevante Umstände erkennt. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Umstand entsprechend der "Non-Waivable Red List" muss der Schiedsrichter das Amt ablehnen oder niederlegen. Unterhalb der Schwelle der "Non-Waivable Red List" kann sich ein Schiedsrichter auf eine Offenlegung der Umstände gegenüber den Parteien beschränken, wenn er sich selbst für unparteiisch und unabhängig hält. In konsequenter Fortsetzung dieser Systematik stellt der dritte Standard (lit. (e)) nunmehr ausdrücklich klar, dass ein Schiedsrichter, der durch Verschwiegen­heitspflichten an einer Offenlegung gehindert ist, das Amt ebenfalls ablehnen oder niederlegen muss.

Für den Fall einer Offenlegung hebt der neugefasste dritte Standard (lit. (g)) zudem hervor, dass die Nicht­offenlegung eines Umstands, der in den Augen der Parteien Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters begründen könnte, nicht notwendigerweise für das Bestehen eines Interessen­konflikts spricht. Insofern galt schon bislang, dass Parteien einen Schiedsrichter nicht allein mit Hinweis auf eine unterbliebene Offenlegung ablehnen können. Das Bestehen eines Interessen­konflikts muss unabhängig von einer unterbliebenen Offenlegung objektiv begründet werden. Diese Ergänzung spiegelt die bestehen Praxis wider. Sie ist im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen.

Erweiterung der relevanten Beziehungen im neugefassten sechsten Standard

Eine inhaltliche Fortentwicklung der Richtlinien zeigt sich im sechsten Standard betreffend die für eine Konfliktprüfung relevanten Beziehungen zwischen Schiedsrichtern, Parteien und Dritten. Unter anderem setzt der Standard nicht mehr nur eine Aktivität der Rechtsanwaltskanzlei des Schiedsrichters einer Aktivität des Schiedsrichters selbst grundsätzlich gleich. Der Wortlaut des Standards wird um den allgemeinen Begriff des Arbeitgebers des Schiedsrichters ergänzt. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass Schiedsrichter innerhalb von Anwaltskanzleien unterschiedliche, insbesondere auch angestellte, Positionen innehaben können (Associates, Counsel, Non-Equity-Partner). Zum anderen werden damit auch Arbeitgeber nichtanwaltlicher Schiedsrichter (In-house-Counsel, Industrieexperten) erfasst.

Mit einer weiteren Ergänzung des sechsten Standards setzt die Neufassung Personen, über die eine Partei einen kontrollierenden Einfluss hat, der Partei grundsätzlich gleich. Damit werden beispielsweise Konzerngesellschaften zukünftig eine wichtigere Rolle bei der Konfliktprüfung spielen als bislang. Der umgekehrte Fall – die Berücksichtigung einer Person, die kontrollierenden Einfluss auf eine Partei hat – war schon zuvor ausdrücklich in den Richtlinien vorgesehen. Hierunter können auch Prozessfinanzierer fallen. Die neugefassten Erläuterungen zum sechsten Standard legen insoweit eine Differenzierung je nach Einflussgrad des Prozess­finanzierers an. Die Gleichstellung eines Prozessfinanzierers mit einer Partei liegt danach jedenfalls dann nahe, wenn ein Prozessfinanzierer über das ökonomische Interesse am Ausgang des Verfahrens hinausgehend Einfluss auf die Verfahrensführung, einschließlich der Auswahl der Schiedsrichter, nimmt. Es bleibt abzuwarten, ob Prozessfinanzierer angesichts damit einhergehender Offenlegungserfordernisse hinsichtlich der Details des Finanzierungs­verhältnisses zukünftig bei der Finanzierung von Schiedsverfahren zurückhaltender agieren werden.

Praxisrelevante Ergänzungen der Einzelbeispiele

Die Änderungen im zweiten Teil der Richtlinie beziehen sich fast ausschließlich auf die "orangene Liste", d. h. die Liste der Umstände, die im Einzelfall Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters begründen können.

Erweitert wurde die Liste insbesondere um praktisch relevante Verhältnisse unter Schiedsrichtern und zwischen Parteivertretern und Schiedsrichtern. Ausdrücklich genannt sind nun die Fälle, in denen zwei Schiedsrichter oder ein Parteivertreter und ein Schiedsrichter (auch) in einem anderen laufenden Schiedsverfahren gemeinsam als Schiedsrichter tätig sind.

 Deutlicher als bislang greifen die Beispiele in der Neufassung zudem die Bedeutung von Experten in Schiedsverfahren auf. Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters können danach dadurch begründet werden, dass ein Schiedsrichter innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal von einem Parteivertreter oder dessen Kanzlei als Experte benannt wurde. Ebenfalls auf der orangenen Liste ergänzt wurde der Fall, dass ein Schiedsrichter in einem anderen Schiedsverfahren als Parteivertreter tätig ist und dort einen in beiden Schiedsverfahren auftretenden Experten anleitet. Vor dem Hintergrund letzterer Regelung ist Parteien zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig im Verfahren für einen Experten zu entscheiden und diese Entscheidung dem Schiedsgericht mitzuteilen, um einen möglicherweise entstehenden Streit über die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters in einem späten Verfahrensstadium zu vermeiden.

Fazit

 Die Änderungen insbesondere im sechsten Standard und betreffend die Fallkonstellationen auf der "orangenen Liste" verdeutlichen, dass die Konfliktprüfung in internationalen Schieds­verfahren durch eine zunehmende Komplexität geprägt ist. Zurecht folgen die neugefassten Richtlinien deshalb noch deutlicher als bislang dem Ziel einer objektiven Gesamtbetrachtung der Person und der Aktivitäten des Schiedsrichters im Verhältnis zu allen auf das Schieds­verfahren Einfluss nehmenden Personen. Eine rechtzeitige und umfassende Prüfung der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters setzt dabei verstärkt ein Zusammenwirken der Parteien und des Schiedsrichters voraus. Sowohl Schiedsrichter als auch Parteien müssen mit hoher Sorgfalt ihren Erkundigungspflichten sowie Informations- und Offenlegungs­pflichten nachkommen, um allen Beteiligten eine Prüfung relevanter Umstände zu ermöglichen. Mit den neugefassten Richtlinien haben die Beteiligten dafür nun einen weiter konkretisierten und fortentwickelten Maßstab an der Hand.

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