Der Ukraine-Konflikt hat zu einer erheblichen Kürzung der Gaslieferungen aus Russland geführt mit der Folge eines hohen Preisniveaus am Gasmarkt. Da eine weitere Verschlechterung der Situation nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) am 21. Juli 2022 ein zusätzliches Energiesicherungs-Paket vorgelegt, das im Kern aus drei Elementen besteht: Stärkung der Befüllung der Gasspeicher, Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung sowie Ausweitung der Effizienz- und Einsparmaßnahmen. Die Maßnahmen sollen in den kommenden Wochen und nach der Sommerpause Schritt für Schritt umgesetzt werden.
Bereits am 23. Juni 2022 hatte das BMWK die zweite von drei Krisenstufen des Notfallplans Gas ausgerufen. Bei der Alarmstufe, die auf die Ausrufung der Frühwarnstufe am 30. März 2022 folgte, liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Dabei ist der Markt aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Erst wenn die Notfallstufe ausgerufen wird, kann der Staat unmittelbar eingreifen, da die Gasversorgung an diesem Punkt nicht mehr zur Deckung der noch verbleibenden Gasnachfrage ausreicht, obgleich alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen ergriffen wurden. Mit Feststellung der Notfallstufe wird die Bundesnetzagentur zum Bundeslastverteiler und kann durch hoheitliche Maßnahmen auf der Angebotsseite die Produktion oder die Einfuhr von Gas erhöhen oder auf der Nachfrageseite den Gasverbrauch reduzieren. Möglich wäre u.a. eine Anordnung der Reduktion des Gasverbrauchs.
Laut Bundesnetzagentur gibt es keine abstrakten Kriterien, anhand derer sich feststellen ließe, welche Unternehmen von einer solchen Anordnung zur Reduktion des Gasverbrauchs betroffen wären. Die Bundesnetzagentur würde ihre Entscheidung vielmehr an einem Interessensausgleich ausrichten, um eine etwaige Gasmangellage zu vermeiden bzw. hierfür Ausgleich zu schaffen. Die Bundesnetzagentur hat jedoch in ihrer Veröffentlichung zur Lastverteilung Gas vom 17. Mai 2022 konkrete Maßnahmen aufgeführt, mit denen die Produktion und Einfuhr von Gas erhöht sowie die Nachfrage nach Gas reduziert werden sollen, darunter die mögliche Anordnung einer Verbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern, zu denen auch industrielle Letztverbraucher gehören. In ihrer Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur bestimmte Kriterien festgelegt, die bei Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion zu berücksichtigen sind, insbesondere ob die jeweiligen Verbraucher bedeutend für die Versorgung der Allgemeinheit sind.
Den einschlägigen rechtlichen Rahmen für den Notfallplan Gas bildet die Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (die „SoS-Verordnung“). In Artikel 11 (1) der SoS-Verordnung sind die eingangs erwähnten drei Krisenstufen definiert. National sind die Vorgaben der SoS-Verordnung umgesetzt im Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“), im Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz 1975 – „EnSiG“) und in der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung – „GasSV“).
Mit einer Novelle des EnsiG wurde im Mai 2022 mit § 24 EnSiG ein Preisanpassungsmechanismus geschaffen, um bei extrem hohen Gaspreisen einen Zusammenbruch der Unternehmen in der Energieversorgungskette zu verhindern. Dieser setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland feststellt und durch Verkündung im Bundesanzeiger bekannt macht. Dies ist bisher nicht geschehen.
Alternativ zu den Preisanpassungsrechten nach § 24 EnSiG wurde mit § 26 EnSiG Anfang Juli 2022 die Verordnungsermächtigung für einen Umlagemechanismus einer "saldierten Preisanpassung" eingeführt. Sie kann bereits dann genutzt werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht. Über die "saldierte Preisanpassung" nach § 26 EnSiG sollen Energiekonzerne ihre Mehrkosten für die Gasbeschaffung auf alle Gaskunden gleichmäßig umlegen können. Die Bundesregierung hat am 22. Juli 2022 angekündigt, von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch machen zu wollen und spätestens ab 1. Oktober 2022 Gasimporteuren die Möglichkeit zu geben, über ein Umlageverfahren 90 % der höheren Beschaffungskosten an die Gasverbraucher weiterzugeben. Die entsprechende Verordnung wird derzeit erarbeitet.
Unternehmen sollten die nötigen Angaben, die für die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion sachdienlich sein können, frühzeitig zusammentragen und entsprechende Belege vorweisen können. Hilfreich ist insbesondere eine Einschätzung der Auswirkungen, die eine Gasversorgungsreduktion auf die durch das Unternehmen zur Versorgung der Allgemeinheit hergestellten Produkte hätte. Unternehmen sollten der Bundesnetzagentur diese sachdienlichen Angaben entweder bei Eintritt einer Gasmangellage – oder ggf. bereits vorsorglich – zur Verfügung stellen, damit diese Angaben von der Bundesnetzagentur bei etwaigen zukünftigen Entscheidungen über die Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion berücksichtigt werden können.
Derzeit ist nach Einschätzung der Bundesnetzagentur die Gasversorgung in Deutschland zwar stabil, die Lage aber angespannt und sehr volatil. Die Gasflüsse aus der Nord Stream 1 lagen nach deren beendeter Wartung bei etwa 40 % der Maximalleistung, am 27. Juli 2022 wurde eine Reduzierung der Liefermenge auf 20 % angekündigt. Da sich die aktuelle Lage tatsächlich und rechtlich so schnell verändert, kann sich auch unsere Bewertung ändern.
Die Risiken, die sich aus einer vollständigen Unterbrechung russischer Gaslieferungen ergeben könnten, sollen auch auf europäischer Ebene durch einen Gas-Notfallplan mit einer Reihe von Maßnahmen reduziert werden. Der Vorschlag der EU Kommission für einen Gas-Notfallplan vom 20. Juli 2022 wurde am 26. Juli 2022 zwar von den EU-Energieministern angenommen, allerdings mit deutlich mehr Ausnahmemöglichkeiten und höheren Hürden für die Einführung verbindlicher Einsparziele. Die geplante EU Verordnung sieht vor, den nationalen Konsum von August 2022 bis März 2023 freiwillig um 15 % zu senken. Bei weitreichenden Versorgungsengpässen soll ein Unionsalarm ausgelöst und verbindliche Einsparziele vom Rat der EU festgelegt werden.
Wenn Sie konkrete Fragen zum regulatorischen Rechtsrahmen für die Gasversorgung haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten.