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Russland-Ukraine-Krieg – EU-Finanzsanktionen | Hengeler Mueller News
Geopolitik

Russland-Ukraine-Krieg – EU-Finanzsanktionen

Seit Beginn der russischen Invasion in der Ukraine sind viele deutsche und internationale Banken bestrebt, ihre Engagements in Russland zurückzufahren oder sich sogar komplett aus Russland zurückzuziehen.

Diese Maßnahmen zur Risikominimierung sind zum Teil den bereits verhängten bzw. noch zu erwartenden (Gegen-)Sanktionen und zum Teil rein reputationsbedingten Erwägungen geschuldet. Allerdings lauern Compliance- und Reputationsrisiken nicht nur im back book von Banken, sondern bestehen auch im Hinblick auf deren Neugeschäft.

Zur Vermeidung von Sanktionsverstößen müssen Banken daher die sich schnell ändernde (EU-)Sanktionslage stets genauestens im Blick behalten. Die Rechtsgrundlage dieser Finanzsanktionen bilden weitgehend EU-Verordnungen, die in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gelten. Im Hinblick auf die gegen Russland verhängten Sanktionen sind die wesentlichen Rechtsquellen die Verordnungen (EU) 269/2014 und 833/2014.

Die Verordnung (EU) 269/2014 sieht unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten sowie das Verbot vor, einer Vielzahl sanktionierter Personen (darunter sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie von sanktionierten Personen kontrollierte Einrichtungen) Gelder oder Waren bereitzustellen. Die Verordnung (EU) 833/2014 sieht dagegen zahlreiche branchenspezifische Sanktionen vor, von denen einige von besonderer Relevanz für die Finanzdienstleistungsbranche sind. Unter anderem sind dies:

  • Der Ausschluss wichtiger russischer Banken (z. B. VTB, Gazprombank und zuletzt Sberbank) aus dem SWIFT-System, mit dem Banken untereinander Transaktionsnachrichten austauschen. Dieser Ausschluss macht den jeweiligen Instituten die Durchführung internationaler Interbanken-Transaktionen de facto unmöglich.

  • Das Verbot des Handels mit Wertpapieren bestimmter Emittenten bzw. der Erbringung von Hilfsdiensten bei der Begebung von Wertpapieren für diese Emittenten, die nicht nur aus der Finanzbranche (z. B. VTB, Sberbank, Gazprombank), sondern auch aus anderen Branchen (wie der Rüstungsindustrie oder der Ölbranche) stammen.

  • Das Kreditinstituten auferlegte Verbot, Einlagen von russischen Staatsangehörigen und Einrichtungen oder Personen mit Sitz/Wohnsitz innerhalb Russlands in Höhe von mehr als EUR 100.000 anzunehmen (dies gilt mit einigen wenigen Ausnahmen), wobei für bestehende Einlagen, die diese Schwelle überschreiten, Bestandsschutz gilt.

Was also sollten Unternehmen beachten?

Verstöße gegen EU-(Finanz-)Sanktionen werden streng geahndet. Zivilrechtlich sind gegen EU-Sanktionen verstoßende Transaktionen in den meisten Fällen nichtig. Darüber hinaus können Verstöße nach dem Auslandsinvestmentgesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Die Nichteinhaltung von Sanktionen kann bei Banken zudem die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen aufgrund der fehlenden Umsetzung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zur Verhinderung derartiger Verstöße zur Folge haben. Diese Maßnahmen reichen von einer bloßen Aufforderung zur Behebung von Mängeln in der Geschäftsorganisation bis hin zu Maßnahmen, die sich gegen die Geschäftsleitung der Banken richten.

Da sich die aktuelle Situation so schnell verändert, kann sich auch unsere Bewertung der Sachlage ändern. Wenn Sie konkrete Fragen zu einzelnen Vermögenswerten haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten.

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