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BGH hält Fonds-Kostenklausel in Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für unwirksam | Hengeler Mueller News
Bankaufsicht und Finanzmarktregulierung

BGH hält Fonds-Kostenklausel in Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für unwirksam

BGH hält Fonds-Kostenklausel in Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für unwirksam. Mit Urteil vom 05.10.2023 (Az. BGH III ZR 216/22) erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) marktübliche Klauseln aus Anlagebedingungen, die unter anderem die Entnahme einer „Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a.“ aus einem Sondervermögen in Form eines Organismus für gemeinsame Wertanlagen („OGAW“) durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) vorsahen, für unwirksam, weil sie für den Anleger nicht klar und verständlich seien und daher unangemessen benachteiligten. Die angegriffenen Klauseln beruhten teilweise auf den mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Mustern des deutschen Fondsverbands BVI. Das Urteil betrifft daher potenziell eine Vielzahl der in Deutschland tätigen Fondsanbieter, die diese oder ähnliche Klauseln zumindest teilweise in ihrer Praxis verwendet haben. Das Urteil hat jedoch auch Bedeutung für ausländische Fondsanbieter, die ihre Produkte in Deutschland vermarkten. Neben der Unsicherheit, welche Kosten dem Fonds bei der Unwirksamkeit einer Kostenklausel künftig belastet werden können bestehen Rechtsrisiken für die in der Vergangenheit belasteten Kosten. Zum vollständigen Newsletter.

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